Arbeitsrecht ist ein schwieriges Feld. Gerade in der Krise ist der Verlust des Arbeitsplatzes eine schwere Hypothek. Andererseits ist es natürlich so, dass ausgesprochene Kündigungen in der Praxis schwer rückgängig zu machen sind, eine mit gerichtlicher Gewalt erzwungene Rückkehr an den Arbeitsplatz ist schwer vorstellbar.
In der Regel wird ein Arbeitgeber allerdings eine Kündigung nur als letztes Mittel wählen. Lieber ist ihm ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag. Darin wird das Ende des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich festgeschrieben. Zum Ausgleich gibt es eine Abfindung.
Aufhebungsverträge sind für Arbeitnehmer problematisch. Mit Abschluss des Aufhebungsvertrags fällt der Kündigungsschutz weg, der Arbeitnehmer muss zum vereinbarten Zeitpunkt gehen. Hat sich der Arbeitnehmer über die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrags geirrt, kann er den Vertrag nicht mehr anfechten, das heißt, der Aufhebungsvertrag ist bindend.
Die gängige Praxis, den Arbeitnehmer zum Vorgesetzen zu rufen, ihm das baldige Ende des Arbeitsverhältnisses anzukündigen und ihm gleichzeitig einen gleich zu unterschreibenden Aufhebungsvertrag anzubieten, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zulässig. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer überrumpelt fühlt, ergibt sich daraus kein Anfechtungsrecht.
Aufhebungsverträge sind für den Arbeitnehmer jedoch problematisch, insbesondere wenn mit ihnen eine Verkürzung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen einhergeht. Als Folge könnte der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.
Auch der Fiskus hatte zwischenzeitlich die Möglichkeiten erkannt, bei derlei finanziellen Entschädigungen „mitzuverdienen“. Während Abfindungen früher steuerfrei gezahlt wurden ist dies mittlerweile nicht mehr der Fall. So kann es aber dann passieren, dass der Nettobetrag einer Abfindung noch nicht einmal die Höhe der verlorenen Arbeitslosenbezüge erreicht.
Der Arbeitnehmer sollte einen Aufhebungsvertrag deswegen nur nach Beratung durch einen fachkundigen Anwalt abschließen.
Aber auch für das Verhalten des Advokaten ergeben sich durch die dargelegten Regelungen des Sozialgesetzbuches ganz neue Vorgehensweisen. Während Anwälte im „Normalfall“ bemüht sind Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln, ist dies im Arbeitsrecht –gerade im Zusammenspiel mit Abfindungen- oft nicht ratsam.
Ist der Anwalt mit einer Kündigung nicht einverstanden, muss er normalerweise binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben.
Ein solches Verfahren endet aufgrund der beiderseits vorhandenen Prozessrisiken sehr häufig mit einem gerichtlichen Vergleich, in welchem unter anderem Beendigungszeitpunkt und eine Abfindung vereinbart werden.
Ein solcher gerichtlich abgeschlossener Vergleich ist im Hinblick auf die Kürzung des Arbeitslosengeldes vorteilhafter, da die Bundesagentur für Arbeit bei gerichtlichen Vergleichen nur in Ausnahmefällen ein schuldhaftes Lösen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer annimmt und eine Sperrzeit für den Arbeitnehmer anordnet.
So kann es dann passieren, dass einen gerichtliche Auseinandersetzung auf den zweiten Blick ratsamer ist, weil dem Arbeitnehmer dann keine Anordnung einer Sperrfirst droht.
Die Anwaltskanzlei Wetzel arbeitet schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht, Straßenverkehrsrecht und Erbrecht, sowie in der Strafverteidigung und im Familienrecht. Rechtsanwalt Wetzel ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein, der größten Organisation freiberuflicher Anwälte in Deutschland, sowie dem Verein deutscher Strafverteidiger.
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