Lange Zeit galt die gesetzliche Lage, dass verheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht beanspruchen konnten. Für unverheiratete Männer bestand ohne Zustimmung der Mutter keinerlei Möglichkeit auch nur ein anteiliges Sorgerecht zu erhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt. Die Karlsruher Richter erklärten mit Urteil vom 21. Juli 2010 (i BvR 420/09) die bisherige Regelung des Sorgerechts für verfassungswidrig. Die gesetzlichen Bestimmung machten ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern für das uneheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig und ermöglichten dieser so den Vater von der Sorge für das gemeinsame Kind auszuschließen.
Ein genereller Ausschluss des Vaters von der Sorge für sein Kind aber, ohne die „Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls“, verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, heißt es in dem genannten Beschluss.
Die Karlsruher Richter wiesen in insbesondere darauf hin, dass der Vater eines unehelichen Kindes ohne die Zustimmung der Mutter zwar verpflichtet ist, für sein Kind sowie der Mutter für dessen Betreuung Unterhalt zu zahlen, „aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden“ darf.
Ihm verbleibe lediglich das Recht auf einen „Umgang“ mit seinem Kind, soweit dieser „mit dem Kindeswohl in Einklang steht“. Auch wenn es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber das Sorgerecht für ein uneheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat, stelle „diese Versagung der Einflussnamemöglichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung“ am Maßstab des Kindeswohls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.
Nach dieser begrüßenswerten Entscheidung können Mütter ohne Trauschein das Sorgerecht des Vaters für das gemeinsame Kind nicht mehr generell verweigern.
Auch das Bundesjustizministerium hieß den Beschluss gut. Man arbeite an einer Reform des Sorgerechts „die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können“, teilte die Politik mit.
Etwas Anderes ist allerdings bei für verfassungswidrig erklärten rechtlichen Regelungen auch kaum möglich. Nach Auskunft eines Sprechers sollte ein Entwurf noch Herbst 2010 vorgestellt werden, geschehen ist seitdem wenig.
Nunmehr ist auf Anfrage zu erfahren, dass möglicherweise erst im Herbst 2011 eine Neuregelung vorliegen wird. Zur Diskussion stehen vor allem zwei Modelle einer künftigen Regelung:
Das Widerspruchsmodell sieht vor, dass unverheiratete Eltern von Anfang an ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn der Vater seine Vaterschaft anerkannt hat und weiterhin erklärt hat, das Sorgerecht mit der Mutter gemeinsam ausüben zu wollen. Die Mutter hätte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann das Familiengericht.
Beim Antragsmodell hingegen erhält die Mutter zunächst die alleinige Sorge. Möchte der Vater das gemeinsame Sorgerecht, kann die Mutter ebenfalls innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen. Geschieht dies, entscheidet das Familiengericht wiederum, diesmal auf Antrag des Vaters.
Bis die Neuregelung in Kraft tritt, sollen die Familiengerichte laut einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts den Eltern auf Antrag eines Elternteils die Sorge für das Kind gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass „dies dem Kindeswohl entspricht“. Dem Vater sei auf Antrag die alleinige Sorge zu übertragen, „soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht“.
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