Nach durchaus langem Bestand der Unterhaltssätze haben sich die Oberlandesgerichte nun doch entschieden, die Selbstbehaltsätze anzuheben.
Das OLG Düsseldorf hat die neuen Selbstbehaltssätze zum 1. Januar 2017 veröffentlicht. Der notwendige Selbstbehalt liegt jetzt bei 1.080 Euro bis 1.300 Euro für berufstätige, bzw. 880 Euro für nicht beruftätige Personen.
Dies betrifft vor allem Unterhaltspflichtige mit einem geringen Einkommen oder mit mehreren Kindern, sogenannte Mangelfälle. Hier ist es durchaus möglich, dass Neuberechnung des Unterhaltes mit anschließender Reduzierung erforderlich und angemessen sind.
Ein weiterer –durchaus beachtlicher- Bestandteil des Eigenbedarfs sind die Wohnkosten – mit Abstand die größte Variable bei der Bemessung des Selbstbehalts. Die regionalen Unterschiede bei den Mietkosten fallen stark ins Gewicht. Unterschiede von bis zu 250 Euro sind vor allem bei einem West-Ost-Gefälle nicht unüblich. Teilweise liegen sie sogar noch darüber.
Klar ist, dass sich die Unterschiede nicht in einem einheitlichen Betrag auffangen lassen. Dennoch wurde aus Gründen der Praktikabilität eine pauschale Berechnung beibehalten.
Hier hat möglicherweise noch eine Erhöhung dieses Eigenbedarfes stattzufinden, was die Unterhaltspflichten unter Umständen noch weiter senkt. Demgegenüber wurde aber auch die so genannte Angemessenheitskontrolle in den Leitlinien stärker betont. Die Oberlandesgerichte und die Teilnehmer des Familiengerichtstags hatten sich darauf geeinigt, dass bei der Düsseldorfer Tabelle 2015 folgende Anmerkung hinzugefügt wird:
„Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.“
Dies bedeutet, dass die Miete natürlich in Ansehung der Bedürfnisse der Unterhaltspflichtigen nicht überzogen sein darf, in Relation zu den Bedürfnissen stehen muss.
Erhöht wurde aber auch der Selbstbehalt den Unterhaltspflichtige gegenüber Ihren Eltern leisten müssen und zwar von 1.600,- Euro auf 1.800,- Euro.
Eltern verlangen in der Regel zwar nie Unterhalt von Ihren Kindern, aber Sozialämter treten an deren Stelle, sobald für die Pflege der Eltern Sozialleistungen gezahlt werden, wie dies etwa bei der Unterbringung in einem Pflegeheim sein könnte.
Aufgrund der Überalterung der Gesellschaft ist diese Form der Unterhaltsanforderung der Sozialämter durchaus von außerordentlicher Bedeutung, wird sich in Zukunft bezüglich ihrer Relevanz mit Sicherheit noch erheblich steigern.
Die Erhöhung des Selbstbehaltes führt auch hier zu einer gewissen Entspannung
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