könnte die amüsante, aber auch zutreffende Bezeichnung des ein oder anderen Rechtsanwalts sein, wenn es um die Nachlassforderungen von Kindern geht, welche per Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden.
Zuerst ist dabei aber festzustellen, dass der von juristischen Laien gebrauchte Begriff der Enterbung oft nur dahingehend verstanden wird, dass ein Kind per Testament vom Erbe ausgeschlossen wird. Für diesem Fall entsteht ein Pflichtteilsanspruch des Kindes in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils. Vereinfacht ausgedrückt bekommt das Kind somit die Hälfte dessen, was es erhalten hätte, wäre der Erblasser ohne Testament verstorben.
Voraussetzung ist aber immer ein Testament. Man kann trivial sagen, ohne Testament kein Pflichtteil, weil es ohne letzten Willen keine „Enterbung“ geben kann.
Zu beachten ist dabei, dass jedes Testament nur gültig ist, wenn es entweder von und vor einem Notar aufgesetzt wurde oder vollständig durch den Erblasser selbst von Hand geschrieben und unterschrieben worden ist. Wenn das Testament nicht vollständig von Hand geschrieben wurde, ist es rechtlich nicht wirksam und das ausgeschlossene Kind hat keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil, sondern ist uneingeschränkter Erbe geworden.
Wenn der Jurist hingegen von Enterbung spricht, dann meint er das vollständige Entziehen sämtlicher Erbansprüche, auch des Pflichtteils. Dies kann nur bei Vorliegen der sehr engen Voraussetzungen des
§ 2333 BGB geschehen.
Die Anforderungen hierzu sind geändert worden (seit 01.01.2010), waren nur früher sehr hoch.
Das Gesetz sieht für sämtliche Pflichtteilsberechtigten (also auch Eltern und Ehegatten) einen festen Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Letztere Gesetzesformulierung ist im Gegensatz zu dem früheren Begriff des „unehrbaren Lebenswandels“ nunmehr juristisch präziser, was im Einzelfall (gerade bei rechtskräftigen Verurteilungen oder Unterbringungen in eine Anstalt) eine Pflichtteilsentziehung vereinfacht.
Ansonsten wird Abkömmlingen die im Testament nicht erwähnt werden stets ein Pflichtteil verbleiben. Um ermitteln und wissen zu können, wie hoch dieser Pflichtteil letztlich ist, hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB gegenüber den Erben das Recht, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu fordern. Die notwendigen Kosten für das dafür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).
Der Rechtsbeistand wird dann aufgrund dieses Nachlassverzeichnis den Wert des Nachlasses ermitteln. Daraus ergibt sich der Wert des Pflichtteil, welchen der Anwalt dann vom Erben oder den Erben fordern wird.
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren und wird ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und von der ihn ausschließenden letztwilligen Verfügung, dem Testament, erfahren hat.
Man hat also nicht unbegrenzt Zeit seinen Anspruch geltend zu machen, ius vigilantibus scriptum – das Recht ist für den Wachsamen geschrieben.
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